[[{}law:sgb_1:38|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:40|→]]
=== § 39 Ermessensleistungen ===
(1)[[law:sgb_1:39#abs_1_1|1]] Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über
Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr
Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die
gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. [[law:sgb_1:39#abs_1_2|2]]Auf pflichtgemäße
Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.
(2)[[law:sgb_1:39#abs_2_1|1]] Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über
Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit
sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes
ergibt.