[[{}law:sgb_1:3|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:5|→]]
==== § 4 Sozialversicherung ====
(1)[[law:sgb_1:4#abs_1_1|1]] Jeder hat im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht auf Zugang zur
Sozialversicherung.
(2)[[law:sgb_1:4#abs_2_1|1]] Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der
gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung
einschließlich der Alterssicherung der Landwirte ein Recht auf
1. die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und
zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und
2. wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der
Erwerbsfähigkeit und Alter.
[[law:sgb_1:4#abs_2_2|2]]Ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben auch die Hinterbliebenen
eines Versicherten.