[[{}law:sgb_1:39|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:41|→]] === § 40 Entstehen der Ansprüche === (1)[[law:sgb_1:40#abs_1_1|1]] Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. (2)[[law:sgb_1:40#abs_2_1|1]] Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.