[[{}law:sgb_1:39|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:41|→]]
=== § 40 Entstehen der Ansprüche ===
(1)[[law:sgb_1:40#abs_1_1|1]] Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.
(2)[[law:sgb_1:40#abs_2_1|1]] Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die
Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß
in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.