[[{}law:sgb_1:42|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:44|→]]
=== § 43 Vorläufige Leistungen ===
(1)[[law:sgb_1:43#abs_1_1|1]] Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen
mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist,
kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig
Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen
bestimmt. [[law:sgb_1:43#abs_1_2|2]]Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der
Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen
spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
(2)[[law:sgb_1:43#abs_2_1|1]] Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3
entsprechend. [[law:sgb_1:43#abs_2_2|2]]Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur
dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.
(3)[[law:sgb_1:43#abs_3_1|1]] (weggefallen)