[[{}law:sgb_1:43|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:45|→]]
=== § 44 Verzinsung ===
(1)[[law:sgb_1:44#abs_1_1|1]] Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats
nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats
vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2)[[law:sgb_1:44#abs_2_1|1]] Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs
Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim
zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf
eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die
Leistung.
(3)[[law:sgb_1:44#abs_3_1|1]] Verzinst werden volle Euro-Beträge. [[law:sgb_1:44#abs_3_2|2]]Dabei ist der Kalendermonat
mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.