[[{}law:sgb_1:44|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:46|→]] === § 45 Verjährung === (1)[[law:sgb_1:45#abs_1_1|1]] Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. (2)[[law:sgb_1:45#abs_2_1|1]] Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. (3)[[law:sgb_1:45#abs_3_1|1]] Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. [[law:sgb_1:45#abs_3_2|2]]Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch. (4)[[law:sgb_1:45#abs_4_1|1]] (weggefallen)