[[{}law:sgb_1:44|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:46|→]]
=== § 45 Verjährung ===
(1)[[law:sgb_1:45#abs_1_1|1]] Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach
Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.
(2)[[law:sgb_1:45#abs_2_1|1]] Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung
der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sinngemäß.
(3)[[law:sgb_1:45#abs_3_1|1]] Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die
Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. [[law:sgb_1:45#abs_3_2|2]]Die
Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den
Antrag oder den Widerspruch.
(4)[[law:sgb_1:45#abs_4_1|1]] (weggefallen)