[[{}law:sgb_1:45|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:47|→]] === § 46 Verzicht === (1)[[law:sgb_1:46#abs_1_1|1]] Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. (2)[[law:sgb_1:46#abs_2_1|1]] Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.