[[{}law:sgb_1:45|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:47|→]]
=== § 46 Verzicht ===
(1)[[law:sgb_1:46#abs_1_1|1]] Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der
Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
(2)[[law:sgb_1:46#abs_2_1|1]] Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder
Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.