[[{}law:sgb_1:46|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:48|→]]
=== § 47 Auszahlung von Geldleistungen ===
(1)[[law:sgb_1:47#abs_1_1|1]] Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung
enthalten, werden Geldleistungen kostenfrei auf das angegebene Konto
bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. [[law:sgb_1:47#abs_1_2|2]]März 2012 zur Festlegung
der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für
Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. [[law:sgb_1:47#abs_1_3|3]]L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. [[law:sgb_1:47#abs_1_4|4]]L, 2024/886,
19\.3.2024) geändert worden ist, gilt, überwiesen. [[law:sgb_1:47#abs_1_5|5]]Abweichend von Satz
1 werden Geldleistungen kostenfrei an den Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt des Empfängers innerhalb des Geltungsbereiches der in Satz
1 genannten Verordnung übermittelt, wenn
1. der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei
einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, oder
2. die Auszahlung im Einzelfall keinen Aufschub duldet.
(2)[[law:sgb_1:47#abs_2_1|1]] Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1
genannten Verordnung trägt der Leistungsträger die Kosten bis zu dem
von ihm mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut.