[[{}law:sgb_1:46|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:48|→]]
=== § 47 Auszahlung von Geldleistungen ===
(1)[[law:sgb_1:47#abs_1_1|1]] Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung
enthalten, werden Geldleistungen kostenfrei auf das angegebene Konto
bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. [[law:sgb_1:47#abs_1_2|2]]März 2012 zur Festlegung
der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für
Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. [[law:sgb_1:47#abs_1_3|3]]L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt,
überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, an seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser
Verordnung übermittelt. [[law:sgb_1:47#abs_1_4|4]]Werden Geldleistungen an den Wohnsitz oder an
den gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers übermittelt, sind die
dadurch veranlassten Kosten von den Geldleistungen abzuziehen. [[law:sgb_1:47#abs_1_5|5]]Dies
gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung
eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht
möglich ist.
(2)[[law:sgb_1:47#abs_2_1|1]] Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1
genannten Verordnung trägt der Leistungsträger die Kosten bis zu dem
von ihm mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut.