[[{}law:sgb_1:47|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:49|→]]
=== § 48 Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht ===
(1)[[law:sgb_1:48#abs_1_1|1]] Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu
dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten,
den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt
werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht
nicht nachkommt. [[law:sgb_1:48#abs_1_2|2]]Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare
Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die
bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur
Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs.
[[law:sgb_1:48#abs_1_3|3]]5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. [[law:sgb_1:48#abs_1_4|4]]Für das Kindergeld gilt dies auch
dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht
unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu
leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in
Betracht kommende Kindergeld. [[law:sgb_1:48#abs_1_5|5]]Die Auszahlung kann auch an die Person
oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den
Kindern Unterhalt gewährt.
(2)[[law:sgb_1:48#abs_2_1|1]] Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter
Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte
nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht
werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.