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=== § 49 Auszahlung bei Unterbringung ===
(1)[[law:sgb_1:49#abs_1_1|1]] Ist ein Leistungsberechtigter auf Grund richterlicher Anordnung
länger als einen Kalendermonat in einer Anstalt oder Einrichtung
untergebracht, sind laufende Geldleistungen, die der Sicherung des
Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, an die
Unterhaltsberechtigten auszuzahlen, soweit der Leistungsberechtigte
kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist und er oder die
Unterhaltsberechtigten es beantragen.
(2)[[law:sgb_1:49#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt entsprechend, wenn für Kinder, denen gegenüber der
Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist,
Geldleistungen erbracht werden.
(3)[[law:sgb_1:49#abs_3_1|1]] § 48 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.