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=== § 50 Überleitung bei Unterbringung ===
(1)[[law:sgb_1:50#abs_1_1|1]] Ist der Leistungsberechtigte untergebracht (§ 49 Abs. 1), kann die
Stelle, der die Kosten der Unterbringung zur Last fallen, seine
Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des
Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, durch schriftliche Anzeige
an den zuständigen Leistungsträger auf sich überleiten.
(2)[[law:sgb_1:50#abs_2_1|1]] Die Anzeige bewirkt den Anspruchsübergang nur insoweit, als die
Leistung nicht an Unterhaltsberechtigte oder die in § 49 Abs. 2
genannten Kinder zu zahlen ist, der Leistungsberechtigte die Kosten
der Unterbringung zu erstatten hat und die Leistung auf den für die
Erstattung maßgebenden Zeitraum entfällt.
(3)[[law:sgb_1:50#abs_3_1|1]] Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn für ein Kind (§ 56
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2), das untergebracht ist (§ 49 Abs. 1), ein
Anspruch auf eine laufende Geldleistung besteht.