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=== § 51 Aufrechnung ===
(1)[[law:sgb_1:51#abs_1_1|1]] Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige
Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen,
soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4
pfändbar sind.
(2)[[law:sgb_1:51#abs_2_1|1]] Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter
Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch
kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende
Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der
Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig
im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum
Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem
Zweiten Buch wird.
==== Weitere Information ====
__[[https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Berlin-Brandenburg&Datum=13.03.2025&Aktenzeichen=L%2014%20KR%2029/25|Aufrechnung von Krankengeld: Krankenkassen müssen Hilfebedürftigkeit selbst prüfen]]__
Der Widerspruch gegen einen Aufrechnungsbescheid der Krankenkasse entfaltet keine aufschiebende Wirkung, kann aber im Eilverfahren angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen.
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Versicherte müssen ihre Hilfebedürftigkeit nach § 51 Abs. 2 SGB I nicht durch Bescheide von Jobcenter oder Sozialamt nachweisen; die Krankenkasse bleibt zur Amtsermittlung verpflichtet.
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Eine Aufrechnung ist rechtswidrig, wenn sie Hilfebedürftigkeit herbeiführt und die Krankenkasse ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausübt oder dokumentiert.