[[{}law:sgb_1:50|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:52|→]] === § 51 Aufrechnung === (1)[[law:sgb_1:51#abs_1_1|1]] Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind. (2)[[law:sgb_1:51#abs_2_1|1]] Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird. ==== Weitere Information ==== __[[https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Berlin-Brandenburg&Datum=13.03.2025&Aktenzeichen=L%2014%20KR%2029/25|Aufrechnung von Krankengeld: Krankenkassen müssen Hilfebedürftigkeit selbst prüfen]]__ Der Widerspruch gegen einen Aufrechnungsbescheid der Krankenkasse entfaltet keine aufschiebende Wirkung, kann aber im Eilverfahren angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. \\ \\ Versicherte müssen ihre Hilfebedürftigkeit nach § 51 Abs. 2 SGB I nicht durch Bescheide von Jobcenter oder Sozialamt nachweisen; die Krankenkasse bleibt zur Amtsermittlung verpflichtet. \\ \\ Eine Aufrechnung ist rechtswidrig, wenn sie Hilfebedürftigkeit herbeiführt und die Krankenkasse ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausübt oder dokumentiert.