[[{}law:sgb_1:51|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:53|→]] === § 52 Verrechnung === Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.