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=== § 53 Übertragung und Verpfändung ===
(1)[[law:sgb_1:53#abs_1_1|1]] Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen
noch verpfändet werden.
(2)[[law:sgb_1:53#abs_2_1|1]] Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet
werden
1. zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von
Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf
fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung
gegeben oder gemacht worden sind oder,
2. wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung
oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.
(3)[[law:sgb_1:53#abs_3_1|1]] Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des
Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen
übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen
geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.
(4)[[law:sgb_1:53#abs_4_1|1]] Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger
nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem
er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.
(5)[[law:sgb_1:53#abs_5_1|1]] Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf
Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann
nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von
der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.
(6)[[law:sgb_1:53#abs_6_1|1]] Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu
Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als
auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur
Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. [[law:sgb_1:53#abs_6_2|2]]Der
Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt
geltend zu machen.