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=== § 54 Pfändung ===
(1)[[law:sgb_1:54#abs_1_1|1]] Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet
werden.
(2)[[law:sgb_1:54#abs_2_1|1]] Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet
werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den
Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der
Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der
Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit
entspricht.
(3)[[law:sgb_1:54#abs_3_1|1]] Unpfändbar sind Ansprüche auf
1. [[law:sgb_1:54#abs_3_2|2]]Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld
vergleichbare Leistungen der Länder,
2. [[law:sgb_1:54#abs_3_3|3]]Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit
das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während
der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die
anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,
2a. [[law:sgb_1:54#abs_3_4|4]]Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die
Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,
3. [[law:sgb_1:54#abs_3_5|5]]Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder
Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.
(4)[[law:sgb_1:54#abs_4_1|1]] Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie
Arbeitseinkommen gepfändet werden.
(5)[[law:sgb_1:54#abs_5_1|1]] Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für
Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher
Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der
Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. [[law:sgb_1:54#abs_5_2|2]]Für die Höhe des
pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:
1. [[law:sgb_1:54#abs_5_3|3]]Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die
dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine
Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung
des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. [[law:sgb_1:54#abs_5_4|4]]Ist das Kindergeld
durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer
dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten
eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der
Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des
Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
[[law:sgb_1:54#abs_5_5|5]]2. [[law:sgb_1:54#abs_5_6|6]]Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der
Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten
Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung
auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten
des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.
(6)[[law:sgb_1:54#abs_6_1|1]] In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6
entsprechend.