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=== § 56 Sonderrechtsnachfolge ===
(1)[[law:sgb_1:56#abs_1_1|1]] Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des
Berechtigten nacheinander
1. dem Ehegatten,
1a. dem Lebenspartner,
2. den Kindern,
3. den Eltern,
4. dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem
gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten
worden sind. [[law:sgb_1:56#abs_1_2|2]]Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu
gleichen Teilen zu.
(2)[[law:sgb_1:56#abs_2_1|1]] Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch
1. [[law:sgb_1:56#abs_2_2|2]]Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten
aufgenommen sind,
2. [[law:sgb_1:56#abs_2_3|3]]Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere
Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie
Kinder mit Eltern verbunden sind),
3. [[law:sgb_1:56#abs_2_4|4]]Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen
worden sind.
(3)[[law:sgb_1:56#abs_3_1|1]] Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch
1. sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2. [[law:sgb_1:56#abs_3_2|2]]Stiefeltern,
3. [[law:sgb_1:56#abs_3_3|3]]Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind
aufgenommen haben).
(4)[[law:sgb_1:56#abs_4_1|1]] Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige
Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder
geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen
Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt
des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat
und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.