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=== § 57 Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers ===
(1)[[law:sgb_1:57#abs_1_1|1]] Der nach § 56 Berechtigte kann auf die Sonderrechtsnachfolge
innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Kenntnis durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichten. [[law:sgb_1:57#abs_1_2|2]]Verzichtet er
innerhalb dieser Frist, gelten die Ansprüche als auf ihn nicht
übergegangen. [[law:sgb_1:57#abs_1_3|3]]Sie stehen den Personen zu, die ohne den Verzichtenden
nach § 56 berechtigt wären.
(2)[[law:sgb_1:57#abs_2_1|1]] Soweit Ansprüche auf den Sonderrechtsnachfolger übergegangen sind,
haftet er für die nach diesem Gesetzbuch bestehenden Verbindlichkeiten
des Verstorbenen gegenüber dem für die Ansprüche zuständigen
Leistungsträger. [[law:sgb_1:57#abs_2_2|2]]Insoweit entfällt eine Haftung des Erben. [[law:sgb_1:57#abs_2_3|3]]Eine
Aufrechnung und Verrechnung nach den §§ 51 und 52 ist ohne die dort
genannten Beschränkungen der Höhe zulässig.