[[{}law:sgb_1:56|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:58|→]] === § 57 Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers === (1)[[law:sgb_1:57#abs_1_1|1]] Der nach § 56 Berechtigte kann auf die Sonderrechtsnachfolge innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Kenntnis durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichten. [[law:sgb_1:57#abs_1_2|2]]Verzichtet er innerhalb dieser Frist, gelten die Ansprüche als auf ihn nicht übergegangen. [[law:sgb_1:57#abs_1_3|3]]Sie stehen den Personen zu, die ohne den Verzichtenden nach § 56 berechtigt wären. (2)[[law:sgb_1:57#abs_2_1|1]] Soweit Ansprüche auf den Sonderrechtsnachfolger übergegangen sind, haftet er für die nach diesem Gesetzbuch bestehenden Verbindlichkeiten des Verstorbenen gegenüber dem für die Ansprüche zuständigen Leistungsträger. [[law:sgb_1:57#abs_2_2|2]]Insoweit entfällt eine Haftung des Erben. [[law:sgb_1:57#abs_2_3|3]]Eine Aufrechnung und Verrechnung nach den §§ 51 und 52 ist ohne die dort genannten Beschränkungen der Höhe zulässig.