[[{}law:sgb_1:59|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:61|→]]
=== § 60 Angabe von Tatsachen ===
(1)[[law:sgb_1:60#abs_1_1|1]] Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf
Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der
erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2. [[law:sgb_1:60#abs_1_2|2]]Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind
oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben
worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3. [[law:sgb_1:60#abs_1_3|3]]Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen
Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage
zuzustimmen.
[[law:sgb_1:60#abs_1_4|4]]Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten
hat.
(2)[[law:sgb_1:60#abs_2_1|1]] Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben
Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.