[[{}law:sgb_1:60|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:62|→]] === § 61 Persönliches Erscheinen === Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen.