[[{}law:sgb_1:61|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:63|→]] === § 62 Untersuchungen === Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.