[[{}law:sgb_1:64|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:65a|→]]
=== § 65 Grenzen der Mitwirkung ===
(1)[[law:sgb_1:65#abs_1_1|1]] Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht,
soweit
1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in
Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht
zugemutet werden kann oder
3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der
Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse
selbst beschaffen kann.
(2)[[law:sgb_1:65#abs_2_1|1]] Behandlungen und Untersuchungen,
1. bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht
mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2. die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3. die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit
bedeuten,
können abgelehnt werden.
(3)[[law:sgb_1:65#abs_3_1|1]] Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder
ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat
oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert
werden.