[[{}law:sgb_1:65|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:66|→]]
=== § 65a Aufwendungsersatz ===
(1)[[law:sgb_1:65a#abs_1_1|1]] Wer einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach den §§
61 oder 62 nachkommt, kann auf Antrag Ersatz seiner notwendigen
Auslagen und seines Verdienstausfalls in angemessenem Umfang erhalten.
[[law:sgb_1:65a#abs_1_2|2]]Bei einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach § 61 sollen
Aufwendungen nur in Härtefällen ersetzt werden.
(2)[[law:sgb_1:65a#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt auch, wenn der zuständige Leistungsträger ein
persönliches Erscheinen oder eine Untersuchung nachträglich als
notwendig anerkennt.