[[{}law:sgb_1:65|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:66|→]] === § 65a Aufwendungsersatz === (1)[[law:sgb_1:65a#abs_1_1|1]] Wer einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach den §§ 61 oder 62 nachkommt, kann auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls in angemessenem Umfang erhalten. [[law:sgb_1:65a#abs_1_2|2]]Bei einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach § 61 sollen Aufwendungen nur in Härtefällen ersetzt werden. (2)[[law:sgb_1:65a#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt auch, wenn der zuständige Leistungsträger ein persönliches Erscheinen oder eine Untersuchung nachträglich als notwendig anerkennt.