[[{}law:sgb_1:65a|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:67|→]]
=== § 66 Folgen fehlender Mitwirkung ===
(1)[[law:sgb_1:66#abs_1_1|1]] Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält,
seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und
wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert,
kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis
zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder
entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen
sind. [[law:sgb_1:66#abs_1_2|2]]Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder
Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des
Sachverhalts erheblich erschwert.
(2)[[law:sgb_1:66#abs_2_1|1]] Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen
Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder
Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder
wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen
Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter
Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß
deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-,
Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht
verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur
Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3)[[law:sgb_1:66#abs_3_1|1]] Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt
oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge
schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht
innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.