[[{}law:sgb_1:65a|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:67|→]]
=== § 66 Folgen fehlender Mitwirkung ===
(1)[[law:sgb_1:66#abs_1_1|1]] Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält,
seinen Mitwirkungspflichten nach § 60 Absatz 1, den §§ 61, 62 und 65
nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts
erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere
Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder
teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der
Leistung nicht nachgewiesen sind. [[law:sgb_1:66#abs_1_2|2]]Dies gilt entsprechend, wenn der
Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich
die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2)[[law:sgb_1:66#abs_2_1|1]] Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen
Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder
Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder
wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen
Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter
Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß
deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-,
Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht
verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur
Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3)[[law:sgb_1:66#abs_3_1|1]] Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt
oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge
schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht
innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.