[[{}law:sgb_1:6|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:8|→]] ==== § 7 Zuschuß für eine angemessene Wohnung ==== Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muß, die ihm nicht zugemutet werden können, hat ein Recht auf Zuschuß zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen.