[[{}law:sgb_1:70|←]][[{}law:sgb_1|↑]]→ ==== § 71 Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung ==== § 53 Abs. 6 und § 54 Abs. 6 sind nur auf Geldleistungen anzuwenden, soweit diese nach dem 30. März 2005 ganz oder teilweise zu Unrecht erbracht werden.