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==== § 1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende ====
(1)[[law:sgb_2:1#abs_1_1|1]] Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es
Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde
des Menschen entspricht.
(2)[[law:sgb_2:1#abs_2_1|1]] Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung
von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen
in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass
sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus
eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. [[law:sgb_2:1#abs_2_2|2]]Sie soll erwerbsfähige
Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer
Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit
sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. [[law:sgb_2:1#abs_2_3|3]]Die Gleichstellung
von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. [[law:sgb_2:1#abs_2_4|4]]Die
Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten,
dass
1. durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder
beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang
der Hilfebedürftigkeit verringert wird,
2. die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten,
verbessert oder wieder hergestellt wird,
3. [[law:sgb_2:1#abs_2_5|5]]Nachteile, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus einem der in §
1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründe entstehen
können, überwunden werden,
4. die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige
Angehörige betreuen, berücksichtigt werden,
5. [[law:sgb_2:1#abs_2_6|6]]Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen
und aufrechterhalten werden.
(3)[[law:sgb_2:1#abs_3_1|1]] Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur
1. [[law:sgb_2:1#abs_3_2|2]]Beratung,
2. [[law:sgb_2:1#abs_3_3|3]]Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch
Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und
3. [[law:sgb_2:1#abs_3_4|4]]Sicherung des Lebensunterhalts.