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==== § 10 Zumutbarkeit ====
(1)[[law:sgb_2:10#abs_1_1|1]] Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit
zumutbar, es sei denn, dass
1. sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht
in der Lage ist,
2. die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen
überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige
Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes
ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung
eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der
Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung
oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder
auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen
Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden
vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen
nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise
sichergestellt werden kann,
5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.
(2)[[law:sgb_2:10#abs_2_1|1]] Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil
1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die
erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die
früher ausgeübt wurde,
2. sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen
leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist,
3. der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen
leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer
Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen
Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person,
5. sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei
denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige
Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.
(3)[[law:sgb_2:10#abs_3_1|1]] Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur
Eingliederung in Arbeit entsprechend.