[[{}law:sgb_2:10|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:11a|→]]
==== § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen ====
(1)[[law:sgb_2:11#abs_1_1|1]] Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich
der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a
genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des
Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu
berücksichtigen sind. [[law:sgb_2:11#abs_1_2|2]]Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die
im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder
eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. [[law:sgb_2:11#abs_1_3|3]]Als Einkommen zu
berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten
Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. [[law:sgb_2:11#abs_1_4|4]]Der
Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als
Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. [[law:sgb_2:11#abs_1_5|5]]Dies gilt auch für das
Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei
dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme
der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2)[[law:sgb_2:11#abs_2_1|1]] Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie
zufließen. [[law:sgb_2:11#abs_2_2|2]]Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines
Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt
werden.
(3)[[law:sgb_2:11#abs_3_1|1]] Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als
Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des
Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese
Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen
und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden
monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.