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==== § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen ====
(1)[[law:sgb_2:11a#abs_1_1|1]] Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind
1. [[law:sgb_2:11a#abs_1_2|2]]Leistungen nach diesem Buch,
2. [[law:sgb_2:11a#abs_1_3|3]]Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach dem
Soldatenentschädigungsgesetz sowie Ausgleichszahlungen an
Hinterbliebene nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,
3. die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für
Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis
zur Höhe der vergleichbaren Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des
Vierzehnten Buches,
4. [[law:sgb_2:11a#abs_1_4|4]]Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5. [[law:sgb_2:11a#abs_1_5|5]]Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen
Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des
Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese Einnahmen einen
Betrag in Höhe von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten,
6. [[law:sgb_2:11a#abs_1_6|6]]Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes
7. [[law:sgb_2:11a#abs_1_7|7]]Einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und
Pflichtteilszuwendungen.
(2)[[law:sgb_2:11a#abs_2_1|1]] Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein
Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(3)[[law:sgb_2:11a#abs_3_1|1]] Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu
einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit
als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch
im Einzelfall demselben Zweck dienen. [[law:sgb_2:11a#abs_3_2|2]]Abweichend von Satz 1 sind als
Einkommen zu berücksichtigen
1. die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen
Einsatz erbracht werden,
a) für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent,
b) für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig,
2. die Leistungen nach § 23 des Achten Buches,
3. die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen der
Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt,
4. die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der
Bedarfe nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches sowie
5. [[law:sgb_2:11a#abs_3_3|3]]Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1
des Dritten Buches in Verbindung mit § 73 des Neunten Buches.
(4)[[law:sgb_2:11a#abs_4_1|1]] Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen
zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und
Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach
diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
(5)[[law:sgb_2:11a#abs_5_1|1]] Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche
oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu
berücksichtigen, soweit
1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre
oder
2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen,
dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
(6)[[law:sgb_2:11a#abs_6_1|1]] Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder
vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht
als Einkommen zu berücksichtigen.
(7)[[law:sgb_2:11a#abs_7_1|1]] Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von
Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die
das 25. [[law:sgb_2:11a#abs_7_2|2]]Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten,
die in den Schulferien ausgeübt werden. [[law:sgb_2:11a#abs_7_3|3]]Satz 1 gilt nicht für eine
Ausbildungsvergütung, auf die eine Schülerin oder ein Schüler einen
Anspruch hat.