[[{}law:sgb_2:11a|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:12|→]]
==== § 11b Absetzbeträge ====
(1)[[law:sgb_2:11b#abs_1_1|1]] Vom Einkommen abzusetzen sind
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2. [[law:sgb_2:11b#abs_1_2|2]]Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur
Arbeitsförderung,
3. [[law:sgb_2:11b#abs_1_3|3]]Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen
Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder
nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit
für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht
versicherungspflichtig sind,
b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des
Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86
des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
7. [[law:sgb_2:11b#abs_1_4|4]]Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis
zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten
Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8. bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem
Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach §
67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der
Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der
nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
[[law:sgb_2:11b#abs_1_5|5]]Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 sind
die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge
nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.
(2)[[law:sgb_2:11b#abs_2_1|1]] Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind,
ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein
Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus
Erwerbstätigkeit abzusetzen. [[law:sgb_2:11b#abs_2_2|2]]Beträgt das monatliche Einkommen aus
Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder
der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der
Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro
übersteigt.
[[law:sgb_2:11b#abs_2_3|3]](2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.
[[law:sgb_2:11b#abs_2_4|4]](2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des
Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. [[law:sgb_2:11b#abs_2_5|5]]Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die
1. eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach
förderungsfähige Ausbildung durchführen,
2. eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach
förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem
Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder
eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung
durchführen,
3. einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder
dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder
4. als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen
außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind;
dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum
Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
[[law:sgb_2:11b#abs_2_6|6]]Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2
Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen
aus Erwerbstätigkeit. [[law:sgb_2:11b#abs_2_7|7]]Bei Leistungsberechtigten, die das 25.
[[law:sgb_2:11b#abs_2_8|8]]Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3
an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der
Betrag von 250 Euro monatlich. [[law:sgb_2:11b#abs_2_9|9]]Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4
genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5
genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen
Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen
Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5
ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die
Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt
ist. [[law:sgb_2:11b#abs_2_10|10]]Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. [[law:sgb_2:11b#abs_2_11|11]]Lebensjahr
vollendet haben.
(3)[[law:sgb_2:11b#abs_3_1|1]] Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind,
ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer
Betrag abzusetzen. [[law:sgb_2:11b#abs_3_2|2]]Dieser beläuft sich
1. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro
übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
2. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro
übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
3. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro
übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
[[law:sgb_2:11b#abs_3_3|3]]Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige
Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen
Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein
minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. [[law:sgb_2:11b#abs_3_4|4]]In den Fällen
des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.