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==== § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen ====
(1)[[law:sgb_2:12#abs_1_1|1]] Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des
Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. [[law:sgb_2:12#abs_1_2|2]]Nicht zu berücksichtigen
sind
1. angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die
Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft
lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn
die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3. für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere
Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als
Altersvorsorge gefördert werden,
4. weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als
für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für
jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit,
in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine
öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine
Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens
der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum
Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen
Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt
festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des
Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch
500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5. ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu
140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis
zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das
Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die
maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere
Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die
Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6. [[law:sgb_2:12#abs_1_3|3]]Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder
Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von
angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die
Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen
Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch
den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7. [[law:sgb_2:12#abs_1_4|4]]Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person
eine besondere Härte bedeuten würde.
(2)[[law:sgb_2:12#abs_2_1|1]] Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der
Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen.
[[law:sgb_2:12#abs_2_2|2]]Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den
Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen
Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.
(3)[[law:sgb_2:12#abs_3_1|1]] Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von
einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach
diesem Buch bezogen werden. [[law:sgb_2:12#abs_3_2|2]]Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen
nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. [[law:sgb_2:12#abs_3_3|3]]Wird der Leistungsbezug in
der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert
sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. [[law:sgb_2:12#abs_3_4|4]]Eine neue
Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen
nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.
(4)[[law:sgb_2:12#abs_4_1|1]] Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in
der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000
Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person
übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. [[law:sgb_2:12#abs_4_2|2]]Bei der Berechnung des
erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder
eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2
Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. [[law:sgb_2:12#abs_4_3|3]]Es wird vermutet, dass kein
erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der
Antragsteller dies im Antrag erklärt. [[law:sgb_2:12#abs_4_4|4]]Liegt erhebliches Vermögen vor,
sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der
Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. [[law:sgb_2:12#abs_4_5|5]]Der Erklärung ist eine
Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur
auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.
(5)[[law:sgb_2:12#abs_5_1|1]] Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. [[law:sgb_2:12#abs_5_2|2]]Für
die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf
Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der
Zeitpunkt des Erwerbs.
(6)[[law:sgb_2:12#abs_6_1|1]] Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen
Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. [[law:sgb_2:12#abs_6_2|2]]Es wird vermutet, dass kein
zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin
oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. [[law:sgb_2:12#abs_6_3|3]]Absatz 4 Satz 5 gilt
entsprechend.