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==== § 13 Verordnungsermächtigung ====
(1)[[law:sgb_2:13#abs_1_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung
des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1. welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind
und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist,
2. welche weiteren Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu
berücksichtigen sind und wie der Wert des Vermögens zu ermitteln ist,
3. welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge
zu berücksichtigen sind,
4. welche durchschnittlichen monatlichen Beträge für einzelne Bedarfe
nach § 28 für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen
sind und welcher Eigenanteil des maßgebenden Regelbedarfs bei der
Bemessung des Bedarfs nach § 28 Absatz 6 zugrunde zu legen ist.
(2)[[law:sgb_2:13#abs_2_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt,
ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer
Leistungsberechtigte nach Vollendung des 63. [[law:sgb_2:13#abs_2_2|2]]Lebensjahres
ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet
sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.
(3)[[law:sgb_2:13#abs_3_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, nähere Bestimmungen zum näheren Bereich im Sinne des § 7b
Absatz 1 Satz 2 zu treffen sowie dazu, für welchen Zeitraum und unter
welchen Voraussetzungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei einem
Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs einen Leistungsanspruch
haben können, ohne erreichbar zu sein.