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=== § 14 Grundsatz des Förderns ===
(1)[[law:sgb_2:14#abs_1_1|1]] Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen
erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend und nachhaltig mit dem
Ziel der Eingliederung in Arbeit und Überwindung der
Hilfebedürftigkeit. [[law:sgb_2:14#abs_1_2|2]]Dies gilt sowohl für arbeitslose als auch für
nicht arbeitslose erwerbsfähige Leistungsberechtigte.
(2)[[law:sgb_2:14#abs_2_1|1]] Leistungsberechtigte Personen erhalten Beratung. [[law:sgb_2:14#abs_2_2|2]]Im Rahmen der
Beratung wird gemeinsam eine individuelle Strategie zur Erreichung der
in Absatz 1 genannten Ziele erarbeitet und deren schrittweise
Umsetzung begleitet. [[law:sgb_2:14#abs_2_3|3]]Aufgabe der Beratung ist darüber hinaus die
Erteilung von Auskunft und Rat, insbesondere zur Berechnung der
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, zum
Eingliederungsprozess und zu den Mitwirkungspflichten und
Selbsthilfeobliegenheiten sowie dem Schlichtungsverfahren, zu den
Leistungen der Eingliederung nach diesem Abschnitt sowie zur
Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen anderer Träger. [[law:sgb_2:14#abs_2_4|4]]Art und
Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf der
leistungsberechtigten Person. [[law:sgb_2:14#abs_2_5|5]]Beratungsleistungen, die
Leistungsberechtigte nach den §§ 29 bis 33 des Dritten Buches von den
für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bundesagentur
für Arbeit erhalten, sollen dabei Berücksichtigung finden. [[law:sgb_2:14#abs_2_6|6]]Hierbei
arbeiten die Träger der Leistungen nach diesem Buch mit den in Satz 4
genannten Dienststellen eng zusammen.
(3)[[law:sgb_2:14#abs_3_1|1]] Die Agentur für Arbeit soll eine persönliche Ansprechpartnerin
oder einen persönlichen Ansprechpartner für jede erwerbsfähige
leistungsberechtigte Person und die mit dieser in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen benennen. [[law:sgb_2:14#abs_3_2|2]]Die Beratung kann
aufsuchend und sozialraumorientiert erfolgen.
(4)[[law:sgb_2:14#abs_4_1|1]] Die Träger der Leistungen nach diesem Buch erbringen unter
Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle
im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen
Leistungen.