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=== § 15 Potenzialanalyse und Kooperationsplan ===
(1)[[law:sgb_2:15#abs_1_1|1]] Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder
erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für die Eingliederung
in Ausbildung oder Arbeit erforderlichen persönlichen Merkmale, die
beruflichen Fähigkeiten und die Eignung feststellen; diese
Feststellungen erstrecken sich auch auf die individuellen Stärken
sowie darauf, ob und durch welche Umstände die berufliche
Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird (Potenzialanalyse).
[[law:sgb_2:15#abs_1_2|2]]Tatsachen, über die die Agentur für Arbeit nach § 9a Satz 2 Nummer 2
des Dritten Buches unterrichtet wird, müssen nicht erneut festgestellt
werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich
Umstände, die für die Eingliederung maßgebend sind, verändert haben.
(2)[[law:sgb_2:15#abs_2_1|1]] Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen
Träger unverzüglich nach der Potenzialanalyse mit jeder erwerbsfähigen
leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der Feststellungen
nach Absatz 1 gemeinsam einen Plan zur Verbesserung der Teilhabe
(Kooperationsplan) erstellen. [[law:sgb_2:15#abs_2_2|2]]In diesem werden das Eingliederungsziel
und die wesentlichen Schritte zur Eingliederung festgehalten,
insbesondere soll festgelegt werden,
1. welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nach
diesem Abschnitt in Betracht kommen,
2. welche für eine erfolgreiche Überwindung von Hilfebedürftigkeit, vor
allem durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit, erforderlichen
Eigenbemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte mindestens
unternehmen und nachweisen,
3. eine vorgesehene Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des
Aufenthaltsgesetzes oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen
Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes,
4. wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess
einbezogen werden,
5. in welche Ausbildung, Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die
erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll und
6. ob ein möglicher Bedarf für Leistungen zur beruflichen oder
medizinischen Rehabilitation mit dem Ziel einer entsprechenden
Antragstellung in Betracht kommt.
[[law:sgb_2:15#abs_2_3|3]]Im Kooperationsplan kann auch festgehalten werden,
1. welche Maßnahmen und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung im
Hinblick auf mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die einer
Integration in den Arbeitsmarkt entgegenstehen, in Betracht kommen und
welche anderen Leistungsträger im Hinblick auf diese
Beeinträchtigungen voraussichtlich zu beteiligen sind und
2. welche Leistungen nach diesem Abschnitt für Personen in Betracht
kommen, die mit der oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in
einer Bedarfsgemeinschaft leben, um Hemmnisse der erwerbsfähigen
leistungsberechtigten Person zu beseitigen oder zu verringern; diese
Personen sind hierbei zu beteiligen.
(3)[[law:sgb_2:15#abs_3_1|1]] Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person erhält den
Kooperationsplan in Textform. [[law:sgb_2:15#abs_3_2|2]]Der Kooperationsplan soll spätestens
nach Ablauf von jeweils sechs Monaten gemeinsam aktualisiert und
fortgeschrieben werden.
(4)[[law:sgb_2:15#abs_4_1|1]] Die erste Einladung zum Gespräch zur Erstellung der
Potenzialanalyse und des Kooperationsplans erfolgt ohne Belehrung über
die Rechtsfolgen bei Nichtteilnahme.
(5)[[law:sgb_2:15#abs_5_1|1]] Die Agentur für Arbeit überprüft regelmäßig, ob die erwerbsfähige
leistungsberechtigte Person die im Kooperationsplan festgehaltenen
Absprachen einhält. [[law:sgb_2:15#abs_5_2|2]]Aufforderungen hierzu erfolgen grundsätzlich mit
Rechtsfolgenbelehrung, insbesondere bei Maßnahmen gemäß §§ 16, 16d ist
eine Rechtsfolgenbelehrung vorzusehen.
(6)[[law:sgb_2:15#abs_6_1|1]] Wenn ein Kooperationsplan nicht zustande kommt oder nicht
fortgeschrieben werden kann, erfolgen Aufforderungen zu erforderlichen
Mitwirkungshandlungen mit Rechtsfolgenbelehrung.