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=== § 15a Schlichtungsverfahren ===
(1)[[law:sgb_2:15a#abs_1_1|1]] Ist die Erstellung oder die Fortschreibung eines Kooperationsplans
aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen Agentur für Arbeit
oder kommunalem Träger und leistungsberechtigter Person nicht möglich,
so soll auf Verlangen einer oder beider Seiten ein
Schlichtungsverfahren eingeleitet werden. [[law:sgb_2:15a#abs_1_2|2]]Die Agentur für Arbeit
schafft im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger die Voraussetzungen
für einen Schlichtungsmechanismus unter Hinzuziehung einer bisher
unbeteiligten und insofern nicht weisungsgebundenen Person innerhalb
oder außerhalb der Dienststelle. [[law:sgb_2:15a#abs_1_3|3]]Das nähere Verfahren entsprechend §
44c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 legt die Trägerversammlung fest.
(2)[[law:sgb_2:15a#abs_2_1|1]] In dem Schlichtungsverfahren soll ein gemeinsamer Lösungsvorschlag
entwickelt werden. [[law:sgb_2:15a#abs_2_2|2]]Diesen gemeinsamen Lösungsvorschlag haben die
Agentur für Arbeit und der kommunale Träger zu berücksichtigen.
(3)[[law:sgb_2:15a#abs_3_1|1]] Während des Schlichtungsverfahrens führt die Verletzung von
Pflichten nach § 31 nicht zu Leistungsverminderungen nach § 31a.
(4)[[law:sgb_2:15a#abs_4_1|1]] Das Schlichtungsverfahren endet durch eine Einigung oder
spätestens mit Ablauf von vier Wochen ab Beginn.