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=== § 16 Leistungen zur Eingliederung ===
(1)[[law:sgb_2:16#abs_1_1|1]] Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit
Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. [[law:sgb_2:16#abs_1_2|2]]Sie kann folgende Leistungen
des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:
1. die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten
Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2. [[law:sgb_2:16#abs_1_3|3]]Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem
Zweiten Abschnitt,
3. [[law:sgb_2:16#abs_1_4|4]]Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des
Dritten Abschnitts und Leistungen nach den §§ 48a und 54a Absatz 1 bis
5,
4. (weggefallen)
5. [[law:sgb_2:16#abs_1_5|5]]Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
[[law:sgb_2:16#abs_1_6|6]]§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie die §§ 36, 76 und 81 Absatz 2 und 3 des
Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.
(2)[[law:sgb_2:16#abs_2_1|1]] Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die
Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit
Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches
sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der
Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach
§ 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches
gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget
auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken,
ersetzen oder umgehen darf. [[law:sgb_2:16#abs_2_2|2]]Für die Teilnahme erwerbsfähiger
Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung
im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten
Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2
Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges
Fortbildungsziel vorbereitet.
(3)[[law:sgb_2:16#abs_3_1|1]] Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können
Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen
Berufsausbildung erbracht werden.
(4)[[law:sgb_2:16#abs_4_1|1]] Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die
Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen
lassen. [[law:sgb_2:16#abs_4_2|2]]Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der
Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des
Auftrags nach Satz 1 festzulegen.