[[{}law:sgb_2:16a|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:16c|→]]
=== § 16b Einstiegsgeld ===
(1)[[law:sgb_2:16b#abs_1_1|1]] Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer
sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein
Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den
allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. [[law:sgb_2:16b#abs_1_2|2]]Das Einstiegsgeld kann auch
erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme
der Erwerbstätigkeit entfällt.
(2)[[law:sgb_2:16b#abs_2_1|1]] Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine
Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. [[law:sgb_2:16b#abs_2_2|2]]Bei der
Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der
Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft
berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige
Leistungsberechtigte lebt.
(3)[[law:sgb_2:16b#abs_3_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung
des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das
Einstiegsgeld zu bemessen ist. [[law:sgb_2:16b#abs_3_2|2]]Bei der Bemessung ist neben der
Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein
Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen.