[[{}law:sgb_2:16b|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:16d|→]]
=== § 16c Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen ===
(1)[[law:sgb_2:16c#abs_1_1|1]] Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige,
hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und
Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die
Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind.
[[law:sgb_2:16c#abs_1_2|2]]Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.
(2)[[law:sgb_2:16c#abs_2_1|1]] Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige,
hauptberufliche Tätigkeit ausüben, können durch geeignete Dritte durch
Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gefördert
werden, wenn dies für die weitere Ausübung der selbständigen Tätigkeit
erforderlich ist. [[law:sgb_2:16c#abs_2_2|2]]Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ist
ausgeschlossen.
(3)[[law:sgb_2:16c#abs_3_1|1]] Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten, die eine selbständige, hauptberufliche
Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können nur gewährt werden, wenn zu
erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig
ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit
innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder
verringert wird. [[law:sgb_2:16c#abs_3_2|2]]Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen
Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer
fachkundigen Stelle verlangen.