[[{}law:sgb_2:16c|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:16e|→]]
=== § 16d Arbeitsgelegenheiten ===
(1)[[law:sgb_2:16d#abs_1_1|1]] Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Erhaltung oder
Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine
Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten
zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich
sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. §
18d Satz 2 findet Anwendung.
(2)[[law:sgb_2:16d#abs_2_1|1]] Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht
in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt
würden. [[law:sgb_2:16d#abs_2_2|2]]Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung
durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen
des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig,
wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren
durchgeführt würden. [[law:sgb_2:16d#abs_2_3|3]]Ausgenommen sind Arbeiten zur Bewältigung von
Naturkatastrophen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen.
(3)[[law:sgb_2:16d#abs_3_1|1]] Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das
Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. [[law:sgb_2:16d#abs_3_2|2]]Arbeiten, deren Ergebnis
überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen
eines begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen
Interesse. [[law:sgb_2:16d#abs_3_3|3]]Das Vorliegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein
dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den in der
Maßnahme beschäftigten Leistungsberechtigten zugute kommt, wenn
sichergestellt ist, dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung
Einzelner führen.
(4)[[law:sgb_2:16d#abs_4_1|1]] Arbeiten sind wettbewerbsneutral, wenn durch sie eine
Beeinträchtigung der Wirtschaft infolge der Förderung nicht zu
befürchten ist und Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
weder verdrängt noch in ihrer Entstehung verhindert wird.
(5)[[law:sgb_2:16d#abs_5_1|1]] Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach diesem Buch, mit denen
die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
unmittelbar unterstützt werden kann, haben Vorrang gegenüber der
Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten.
(6)[[law:sgb_2:16d#abs_6_1|1]] Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen innerhalb eines
Zeitraums von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate in
Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. [[law:sgb_2:16d#abs_6_2|2]]Der Zeitraum beginnt mit
Eintritt in die erste Arbeitsgelegenheit. [[law:sgb_2:16d#abs_6_3|3]]Abweichend von Satz 1 können
erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Ablauf der 24 Monate bis zu
zwölf weitere Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn
die Voraussetzungen der Absätze 1 und 5 weiterhin vorliegen.
(7)[[law:sgb_2:16d#abs_7_1|1]] Den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist während einer
Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1
von der Agentur für Arbeit eine angemessene Entschädigung für
Mehraufwendungen zu zahlen. [[law:sgb_2:16d#abs_7_2|2]]Die Arbeiten begründen kein
Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein
Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches; die Vorschriften
über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der
Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden. [[law:sgb_2:16d#abs_7_3|3]]Für
Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften die erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(8)[[law:sgb_2:16d#abs_8_1|1]] Auf Antrag werden die unmittelbar im Zusammenhang mit der
Verrichtung von Arbeiten nach Absatz 1 erforderlichen Kosten
erstattet. [[law:sgb_2:16d#abs_8_2|2]]Hierzu können auch Personalkosten gehören, die entstehen,
wenn eine besondere Anleitung, eine tätigkeitsbezogene Unterweisung
oder eine sozialpädagogische Betreuung notwendig ist.