[[{}law:sgb_2:16d|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:16f|→]]
=== § 16e Eingliederung von Langzeitarbeitslosen ===
(1)[[law:sgb_2:16e#abs_1_1|1]] Arbeitgeber können für die nicht nur geringfügige Beschäftigung
von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die trotz vermittlerischer
Unterstützung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 unter Einbeziehung der übrigen
Eingliederungsleistungen nach diesem Buch seit mindestens zwei Jahren
arbeitslos sind, durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden,
wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein
Arbeitsverhältnis für die Dauer von mindestens zwei Jahren begründen.
[[law:sgb_2:16e#abs_1_2|2]]Für die Berechnung der Dauer der Arbeitslosigkeit nach Satz 1 findet §
18 des Dritten Buches entsprechende Anwendung.
(2)[[law:sgb_2:16e#abs_2_1|1]] Der Zuschuss nach Absatz 1 wird in den ersten beiden Jahren des
Bestehens des Arbeitsverhältnisses geleistet. [[law:sgb_2:16e#abs_2_2|2]]Er beträgt im ersten
Jahr des Arbeitsverhältnisses 75 Prozent des zu berücksichtigenden
Arbeitsentgelts und im zweiten Jahr des Arbeitsverhältnisses 50
Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts. [[law:sgb_2:16e#abs_2_3|3]]Für das zu
berücksichtigende Arbeitsentgelt findet § 91 Absatz 1 des Dritten
Buches mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass nur der
pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur
Arbeitsförderung zu berücksichtigen ist. § 22 Absatz 4 Satz 1 des
Mindestlohngesetzes gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die der
Arbeitgeber einen Zuschuss nach Absatz 1 erhält.
(3)[[law:sgb_2:16e#abs_3_1|1]] § 92 Absatz 1 des Dritten Buches findet entsprechende Anwendung. §
92 Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, Satz 2 und 3 des Dritten Buches
ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass abweichend von § 92
Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz des Dritten Buches der für die
letzten sechs Monate bewilligte Förderbetrag zurückzuzahlen ist.
(4)[[law:sgb_2:16e#abs_4_1|1]] Während einer Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis nach Absatz
1 soll eine erforderliche ganzheitliche beschäftigungsbegleitende
Betreuung durch die Agentur für Arbeit oder einen durch diese
beauftragten Dritten erbracht werden. [[law:sgb_2:16e#abs_4_2|2]]In den ersten sechs Monaten der
Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 hat der
Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer in angemessenem
Umfang für eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung nach
Satz 1 unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen.