[[{}law:sgb_2:16e|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:16g|→]]
=== § 16f Freie Förderung ===
(1)[[law:sgb_2:16f#abs_1_1|1]] Die Agentur für Arbeit kann die Möglichkeiten der gesetzlich
geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur
Eingliederung in Arbeit erweitern. [[law:sgb_2:16f#abs_1_2|2]]Die freien Leistungen müssen den
Zielen und Grundsätzen dieses Buches entsprechen.
(2)[[law:sgb_2:16f#abs_2_1|1]] Die Ziele der Leistungen sind vor Förderbeginn zu beschreiben.
[[law:sgb_2:16f#abs_2_2|2]]Eine Kombination oder Modularisierung von Inhalten ist zulässig. [[law:sgb_2:16f#abs_2_3|3]]Die
Leistungen der Freien Förderung dürfen gesetzliche Leistungen nicht
umgehen oder aufstocken. [[law:sgb_2:16f#abs_2_4|4]]Ausgenommen hiervon sind Leistungen für
1. [[law:sgb_2:16f#abs_2_5|5]]Langzeitarbeitslose und
2. erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. [[law:sgb_2:16f#abs_2_6|6]]Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und deren berufliche Eingliederung auf Grund von
schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist,
bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht
mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches
oder des Dritten Buches zurückgegriffen werden kann. [[law:sgb_2:16f#abs_2_7|7]]Bei Leistungen an
Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu
vermeiden. [[law:sgb_2:16f#abs_2_8|8]]Projektförderungen im Sinne von Zuwendungen sind nach
Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig. [[law:sgb_2:16f#abs_2_9|9]]Bei
längerfristig angelegten Förderungen ist der Erfolg regelmäßig zu
überprüfen und zu dokumentieren.