[[{}law:sgb_2:16f|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:16h|→]]
=== § 16g Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit ===
(1)[[law:sgb_2:16g#abs_1_1|1]] Entfällt die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen
während einer Maßnahme zur Eingliederung, kann sie weiter gefördert
werden, wenn dies wirtschaftlich erscheint und die oder der
Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen
wird.
(2)[[law:sgb_2:16g#abs_2_1|1]] Zur nachhaltigen Eingliederung in Arbeit können Leistungen nach
dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels, nach § 44 oder § 45 Absatz
1 Satz 1 Nummer 5 des Dritten Buches oder nach § 16a, § 16f oder § 16k
bis zu sechs Monate nach Beschäftigungsaufnahme auch erbracht werden,
wenn die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen aufgrund des
zu berücksichtigenden Einkommens entfallen ist. [[law:sgb_2:16g#abs_2_2|2]]Während der
Förderdauer nach Satz 1 gilt § 15 entsprechend.
(3)[[law:sgb_2:16g#abs_3_1|1]] Leistungen zur ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung
nach § 16e Absatz 4 und § 16i Absatz 4 dieses Buches können während
der gesamten Dauer der jeweiligen Förderung auch erbracht werden, wenn
die Hilfebedürftigkeit entfällt.