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=== § 16h Förderung schwer zu erreichender junger Menschen ===
(1)[[law:sgb_2:16h#abs_1_1|1]] Für Leistungsberechtigte, die das 25. [[law:sgb_2:16h#abs_1_2|2]]Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, kann die Agentur für Arbeit Leistungen erbringen mit
dem Ziel, die aufgrund der individuellen Situation der
Leistungsberechtigten bestehenden Schwierigkeiten zu überwinden,
1. eine schulische, ausbildungsbezogene oder berufliche Qualifikation
abzuschließen oder anders ins Arbeitsleben einzumünden und
2. [[law:sgb_2:16h#abs_1_3|3]]Sozialleistungen zu beantragen oder anzunehmen.
[[law:sgb_2:16h#abs_1_4|4]]Die Förderung umfasst zusätzliche Betreuungs- und
Unterstützungsleistungen mit dem Ziel, dass Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende in Anspruch genommen werden,
erforderliche therapeutische Behandlungen eingeleitet werden und an
Regelangebote dieses Buches zur Aktivierung und Stabilisierung und
eine frühzeitige intensive berufsorientierte Förderung herangeführt
wird.
(2)[[law:sgb_2:16h#abs_2_1|1]] Leistungen nach Absatz 1 können erbracht werden, wenn die
Voraussetzungen der Leistungsberechtigung mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit vorliegen oder zu erwarten sind oder eine
Leistungsberechtigung dem Grunde nach besteht. [[law:sgb_2:16h#abs_2_2|2]]Einer Leistung nach
Absatz 1 steht eine fehlende Antragstellung der leistungsberechtigten
Person nicht entgegen.
(3)[[law:sgb_2:16h#abs_3_1|1]] Über die Leistungserbringung stimmen sich die Agentur für Arbeit
und der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab.
(4)[[law:sgb_2:16h#abs_4_1|1]] Träger bedürfen einer Zulassung nach dem Fünften Kapitel des
Dritten Buches, um Maßnahmen nach Absatz 1 durchzuführen.
(5)[[law:sgb_2:16h#abs_5_1|1]] Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der
Bundeshaushaltsordnung zulässig.