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=== § 16i Teilhabe am Arbeitsmarkt ===
(1)[[law:sgb_2:16i#abs_1_1|1]] Zur Förderung von Teilhabe am Arbeitsmarkt können Arbeitgeber für
die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn sie
mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein
sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründen.
(2)[[law:sgb_2:16i#abs_2_1|1]] Der Zuschuss nach Absatz 1 beträgt
1. in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses 100 Prozent,
2. im dritten Jahr des Arbeitsverhältnisses 90 Prozent,
3. im vierten Jahr des Arbeitsverhältnisses 80 Prozent,
4. im fünften Jahr des Arbeitsverhältnisses 70 Prozent
der Höhe des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des
Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11
Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung
zuzüglich des auf dieser Basis berechneten pauschalierten Anteils des
Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des
Beitrags zur Arbeitsförderung. [[law:sgb_2:16i#abs_2_2|2]]Ist der Arbeitgeber durch oder aufgrund
eines Tarifvertrages oder nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zur
Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts verpflichtet, bemisst sich der
Zuschuss nach Satz 1 auf Grundlage des zu zahlenden Arbeitsentgelts. §
91 Absatz 1 des Dritten Buches findet mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, dass nur der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur
Arbeitsförderung zu berücksichtigen ist. [[law:sgb_2:16i#abs_2_3|3]]Der Zuschuss bemisst sich
nach der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit. § 22 Absatz 4
Satz 1 des Mindestlohngesetzes gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für
die der Arbeitgeber einen Zuschuss nach Absatz 1 erhält.
(3)[[law:sgb_2:16i#abs_3_1|1]] Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person kann einem
Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn
1. sie das 25. [[law:sgb_2:16i#abs_3_2|2]]Lebensjahr vollendet hat,
2. sie für insgesamt mindestens sechs Jahre innerhalb der letzten sieben
Jahre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch
erhalten hat,
3. sie in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig
sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt oder
selbständig tätig war und
4. für sie Zuschüsse an Arbeitgeber nach Absatz 1 noch nicht für eine
Dauer von fünf Jahren erbracht worden sind.
[[law:sgb_2:16i#abs_3_3|3]]In der Regel soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person
bereits für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten eine
ganzheitliche Unterstützung erhalten haben. [[law:sgb_2:16i#abs_3_4|4]]Abweichend von Satz 1
Nummer 2 kann eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die in
den letzten fünf Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach diesem Buch erhalten hat, einem Arbeitgeber zugewiesen werden,
wenn sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einem
minderjährigen Kind lebt oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz
2 und 3 des Neunten Buches ist.
(4)[[law:sgb_2:16i#abs_4_1|1]] Während einer Förderung nach Absatz 1 soll eine erforderliche
ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung durch die Agentur
für Arbeit oder einen durch diese beauftragten Dritten erbracht
werden. [[law:sgb_2:16i#abs_4_2|2]]Im ersten Jahr der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis
nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den
Arbeitnehmer in angemessenem Umfang für eine ganzheitliche
beschäftigungsbegleitende Betreuung nach Satz 1 unter Fortzahlung des
Arbeitsentgelts freizustellen. [[law:sgb_2:16i#abs_4_3|3]]Begründet die Arbeitnehmerin oder der
Arbeitnehmer im Anschluss an eine nach Absatz 1 geförderte
Beschäftigung ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bei
einem anderen Arbeitgeber, so können Leistungen nach Satz 1 bis zu
sechs Monate nach Aufnahme der Anschlussbeschäftigung erbracht werden,
auch wenn die Hilfebedürftigkeit während der Förderung nach Absatz 1
entfallen ist, sofern sie ohne die Aufnahme der Anschlussbeschäftigung
erneut eintreten würde; § 16g Absatz 2 bleibt im Übrigen unberührt.
(5)[[law:sgb_2:16i#abs_5_1|1]] Angemessene Zeiten einer erforderlichen Weiterbildung oder eines
betrieblichen Praktikums bei einem anderen Arbeitgeber, für die der
Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer unter Fortzahlung
des Arbeitsentgelts freistellt, sind förderfähig. [[law:sgb_2:16i#abs_5_2|2]]Für Weiterbildung
nach Satz 1 kann der Arbeitgeber je Förderfall Zuschüsse zu den
Weiterbildungskosten von insgesamt bis zu 3 000 Euro erhalten.
(6)[[law:sgb_2:16i#abs_6_1|1]] Die Agentur für Arbeit soll die Arbeitnehmerin oder den
Arbeitnehmer umgehend abberufen, wenn sie diese Person in eine
zumutbare Arbeit oder Ausbildung vermitteln kann oder die Förderung
aus anderen Gründen beendet wird. [[law:sgb_2:16i#abs_6_2|2]]Die Arbeitnehmerin oder der
Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist
kündigen, wenn sie oder er eine Arbeit oder Ausbildung aufnehmen kann,
an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung
zum Erwerb eines Berufsabschlusses teilnehmen kann oder nach Satz 1
abberufen wird. [[law:sgb_2:16i#abs_6_3|3]]Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis ohne
Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Arbeitnehmerin oder der
Arbeitnehmer nach Satz 1 abberufen wird.
(7)[[law:sgb_2:16i#abs_7_1|1]] Die Zahlung eines Zuschusses nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,
wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber
1. die Beendigung eines anderen Arbeitsverhältnisses veranlasst hat, um
einen Zuschuss nach Absatz 1 zu erhalten, oder
2. eine bisher für das Arbeitsverhältnis erbrachte Förderung ohne
besonderen Grund nicht mehr in Anspruch nimmt.
(8)[[law:sgb_2:16i#abs_8_1|1]] Die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einer zugewiesenen
erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person im Sinne von Absatz 3 ist
bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn dem Arbeitgeber zur
Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt
nach Absatz 1 gewährt wird. [[law:sgb_2:16i#abs_8_2|2]]Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist
auch die höchstens einmalige Verlängerung des Arbeitsvertrages
zulässig.
(9)[[law:sgb_2:16i#abs_9_1|1]] Zu den Einsatzfeldern der nach Absatz 1 geförderten
Arbeitsverhältnisse hat die Agentur für Arbeit jährlich eine
Stellungnahme der Vertreterinnen und Vertreter der Sozialpartner im
Örtlichen Beirat, insbesondere zu möglichen Wettbewerbsverzerrungen
sowie Verdrängungseffekten, einzuholen. [[law:sgb_2:16i#abs_9_2|2]]Die Stellungnahme muss
einvernehmlich erfolgen. [[law:sgb_2:16i#abs_9_3|3]]Eine von der Stellungnahme abweichende
Festlegung der Einsatzfelder hat die Agentur für Arbeit schriftlich zu
begründen. § 18d Satz 2 gilt entsprechend.
(10)[[law:sgb_2:16i#abs_10_1|1]] Abweichend von Absatz 3 Nummer 2 und 3 kann eine erwerbsfähige
leistungsberechtigte Person auch dann einem Arbeitgeber zugewiesen
werden, wenn sie seit dem 1. [[law:sgb_2:16i#abs_10_2|2]]Januar 2015 für mehr als sechs Monate in
einem Arbeitsverhältnis beschäftigt war, das durch einen Zuschuss nach
§ 16e in der bis zum 31. [[law:sgb_2:16i#abs_10_3|3]]Dezember 2018 geltenden Fassung oder im
Rahmen des Bundesprogramms „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“
gefördert wurde, und sie dieses Arbeitsverhältnis nicht selbst
gekündigt hat. [[law:sgb_2:16i#abs_10_4|4]]Zeiten eines nach § 16e in der bis zum 31. [[law:sgb_2:16i#abs_10_5|5]]Dezember
2018 geltenden Fassung oder nach dem Bundesprogramm „Soziale Teilhabe
am Arbeitsmarkt“ geförderten Arbeitsverhältnisses werden bei der
Ermittlung der Förderdauer und Förderhöhe nach Absatz 2 Satz 1
berücksichtigt und auf die Förderdauer nach Absatz 3 Nummer 4
angerechnet.