[[{}law:sgb_2:16i|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:17|→]] === § 16k Ganzheitliche Betreuung === (1)[[law:sgb_2:16k#abs_1_1|1]] Zum Aufbau der Beschäftigungsfähigkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten kann die Agentur für Arbeit oder ein durch diese beauftragter Dritter eine erforderliche ganzheitliche und gegebenenfalls aufsuchende Betreuung erbringen. [[law:sgb_2:16k#abs_1_2|2]]Die Agentur für Arbeit kann auch Rahmenverträge nutzen und einen Gutschein ausgeben. § 45 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2, 3 Nummer 1, Absatz 5 und 6 Satz 1 und 2 des Dritten Buches gilt entsprechend. (2)[[law:sgb_2:16k#abs_2_1|1]] Eine ganzheitliche Betreuung kann für junge Menschen auch zur Heranführung an eine oder zur Begleitung während einer Ausbildung erfolgen. [[law:sgb_2:16k#abs_2_2|2]]Sofern keine an die Ausbildung unmittelbar anschließende Beschäftigungsaufnahme erfolgt, kann die ganzheitliche Betreuung bis zu zwölf Monate nach Ende der Ausbildung fortgeführt werden. (3)[[law:sgb_2:16k#abs_3_1|1]] § 16g gilt mit der Maßgabe, dass der Zeitraum des Absatzes 2 Satz 1 um weitere drei Monate überschritten werden kann, soweit und solange dies im Einzelfall erforderlich ist. (4)[[law:sgb_2:16k#abs_4_1|1]] § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung. (5)[[law:sgb_2:16k#abs_5_1|1]] Träger bedürfen einer Zulassung nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches, um Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen.