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=== § 16k Ganzheitliche Betreuung ===
(1)[[law:sgb_2:16k#abs_1_1|1]] Zum Aufbau der Beschäftigungsfähigkeit von erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten kann die Agentur für Arbeit oder ein durch diese
beauftragter Dritter eine erforderliche ganzheitliche und
gegebenenfalls aufsuchende Betreuung erbringen. [[law:sgb_2:16k#abs_1_2|2]]Die Agentur für Arbeit
kann auch Rahmenverträge nutzen und einen Gutschein ausgeben. § 45
Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2, 3 Nummer 1,
Absatz 5 und 6 Satz 1 und 2 des Dritten Buches gilt entsprechend.
(2)[[law:sgb_2:16k#abs_2_1|1]] Eine ganzheitliche Betreuung kann für junge Menschen auch zur
Heranführung an eine oder zur Begleitung während einer Ausbildung
erfolgen. [[law:sgb_2:16k#abs_2_2|2]]Sofern keine an die Ausbildung unmittelbar anschließende
Beschäftigungsaufnahme erfolgt, kann die ganzheitliche Betreuung bis
zu zwölf Monate nach Ende der Ausbildung fortgeführt werden.
(3)[[law:sgb_2:16k#abs_3_1|1]] § 16g gilt mit der Maßgabe, dass der Zeitraum des Absatzes 2 Satz
1 um weitere drei Monate überschritten werden kann, soweit und solange
dies im Einzelfall erforderlich ist.
(4)[[law:sgb_2:16k#abs_4_1|1]] § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung.
(5)[[law:sgb_2:16k#abs_5_1|1]] Träger bedürfen einer Zulassung nach dem Fünften Kapitel des
Dritten Buches, um Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführen
oder durchführen zu lassen.