[[{}law:sgb_2:16k|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:18|→]]
=== § 17 Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung ===
(1)[[law:sgb_2:17#abs_1_1|1]] Zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sollen
die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch eigene
Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen, soweit geeignete
Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in
Kürze geschaffen werden können. [[law:sgb_2:17#abs_1_2|2]]Die zuständigen Träger der Leistungen
nach diesem Buch sollen Träger der freien Wohlfahrtspflege in ihrer
Tätigkeit auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende
angemessen unterstützen.
(2)[[law:sgb_2:17#abs_2_1|1]] Wird die Leistung von einem Dritten erbracht und sind im Dritten
Buch keine Anforderungen geregelt, denen die Leistung entsprechen
muss, sind die Träger der Leistungen nach diesem Buch zur Vergütung
für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Dritten oder seinem
Verband eine Vereinbarung insbesondere über
1. [[law:sgb_2:17#abs_2_2|2]]Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen,
2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne
Leistungsbereiche zusammensetzen kann, und
3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen
besteht. [[law:sgb_2:17#abs_2_3|3]]Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.