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=== § 18 Örtliche Zusammenarbeit ===
(1)[[law:sgb_2:18#abs_1_1|1]] Die zuständigen Träger der Leistungen arbeiten im Rahmen ihrer
Aufgaben und Befugnisse mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie
den weiteren Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes
zusammen, insbesondere mit den
1. [[law:sgb_2:18#abs_1_2|2]]Leistungsträgern im Sinne des § 12 des Ersten Buches sowie Trägern von
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
2. [[law:sgb_2:18#abs_1_3|3]]Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber sowie der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
3. [[law:sgb_2:18#abs_1_4|4]]Kammern und berufsständischen Organisationen,
4. [[law:sgb_2:18#abs_1_5|5]]Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
5. allgemein- und berufsbildenden Schulen und Stellen der Schulverwaltung
sowie Hochschulen,
6. [[law:sgb_2:18#abs_1_6|6]]Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und
sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens sowie
7. [[law:sgb_2:18#abs_1_7|7]]Trägern der freien Wohlfahrtspflege und Dritten, die Leistungen nach
diesem Buch erbringen.
(2)[[law:sgb_2:18#abs_2_1|1]] Die Zusammenarbeit mit den Stellen nach Absatz 1 erfolgt auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit insbesondere, um
1. eine gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu
beraten oder zu sichern und
2. [[law:sgb_2:18#abs_2_2|2]]Leistungsmissbrauch zu verhindern oder aufzudecken.
[[law:sgb_2:18#abs_2_3|3]]Dies gilt insbesondere, wenn
1. [[law:sgb_2:18#abs_2_4|4]]Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen
leistungsberechtigten Person in Ausbildung und Arbeit nur unter
Einbeziehung der gesamten Bedarfsgemeinschaft beseitigt werden können
und für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die Erbringung weiterer
Leistungen erforderlich ist, oder
2. zur Eingliederung insbesondere sozial benachteiligter und individuell
beeinträchtigter junger Menschen zwischen den nach Absatz 1
beteiligten Stellen und Einrichtungen abgestimmte, den individuellen
Bedarf deckende Leistungen erforderlich sind.
(3)[[law:sgb_2:18#abs_3_1|1]] Die Leistungen nach diesem Buch sind in das regionale
Arbeitsmarktmonitoring der Agenturen für Arbeit nach § 9 Absatz 2 des
Dritten Buches einzubeziehen.
(4)[[law:sgb_2:18#abs_4_1|1]] Die Agenturen für Arbeit sollen mit Gemeinden, Kreisen und
Bezirken auf deren Verlangen Vereinbarungen über das Erbringen von
Leistungen zur Eingliederung nach diesem Gesetz mit Ausnahme der
Leistungen nach § 16 Absatz 1 schließen, wenn sie den durch eine
Rechtsverordnung festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. [[law:sgb_2:18#abs_4_2|2]]Satz 1
gilt nicht für die zugelassenen kommunalen Träger.
(5)[[law:sgb_2:18#abs_5_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt,
ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
welchen Anforderungen eine Vereinbarung nach Absatz 3 mindestens
genügen muss.