[[{}law:sgb_2:18a|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:18c|→]]
=== § 18b Kooperationsausschuss ===
(1)[[law:sgb_2:18b#abs_1_1|1]] Die zuständige oberste Landesbehörde und das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales bilden einen Kooperationsausschuss. [[law:sgb_2:18b#abs_1_2|2]]Der
Kooperationsausschuss koordiniert die Umsetzung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende auf Landesebene. [[law:sgb_2:18b#abs_1_3|3]]Im Kooperationsausschuss vereinbaren
das Land und der Bund jährlich die Ziele und Schwerpunkte der
Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik in der Grundsicherung für
Arbeitsuchende auf Landesebene. § 48b bleibt unberührt. [[law:sgb_2:18b#abs_1_4|4]]Die Verfahren
zum Abschluss der Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern werden mit
den Verfahren zum Abschluss der Zielvereinbarungen zwischen dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur sowie
deren Konkretisierung in den Zielvereinbarungen der Bundesagentur und
den gemeinsamen Einrichtungen abgestimmt. [[law:sgb_2:18b#abs_1_5|5]]Der Kooperationsausschuss
kann sich über die Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtungen
unterrichten lassen. [[law:sgb_2:18b#abs_1_6|6]]Der Kooperationsausschuss entscheidet darüber
hinaus bei einer Meinungsverschiedenheit über die
Weisungszuständigkeit im Verfahren nach § 44e, berät die
Trägerversammlung bei der Bestellung und Abberufung eines
Geschäftsführers nach § 44c Absatz 2 Nummer 1 und gibt in den Fällen
einer Weisung in grundsätzlichen Angelegenheiten nach § 44b Absatz 3
Satz 4 eine Empfehlung ab.
(2)[[law:sgb_2:18b#abs_2_1|1]] Der Kooperationsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern, von denen
drei Mitglieder von der zuständigen obersten Landesbehörde und drei
Mitglieder vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales entsandt
werden. [[law:sgb_2:18b#abs_2_2|2]]Die Mitglieder des Kooperationsausschusses können sich
vertreten lassen. [[law:sgb_2:18b#abs_2_3|3]]An den Sitzungen soll in der Regel jeweils
mindestens eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der zuständigen
obersten Landesbehörde und des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales teilnehmen.
(3)[[law:sgb_2:18b#abs_3_1|1]] Die Mitglieder wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
[[law:sgb_2:18b#abs_3_2|2]]Kann im Kooperationsausschuss keine Einigung über die Person der oder
des Vorsitzenden erzielt werden, wird die oder der Vorsitzende von den
Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales oder den Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen
obersten Landesbehörde abwechselnd jeweils für zwei Jahre bestimmt;
die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Vertreterinnen und
Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. [[law:sgb_2:18b#abs_3_3|3]]Der
Kooperationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.