[[{}law:sgb_2:18b|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:18d|→]]
=== § 18c Bund-Länder-Ausschuss ===
(1)[[law:sgb_2:18c#abs_1_1|1]] Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss
für die Grundsicherung für Arbeitsuchende gebildet. [[law:sgb_2:18c#abs_1_2|2]]Er beobachtet und
berät die zentralen Fragen der Umsetzung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende und Fragen der Aufsicht nach den §§ 47 und 48, Fragen
des Kennzahlenvergleichs nach § 48a Absatz 2 sowie Fragen der zu
erhebenden Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2 und erörtert die
Zielvereinbarungen nach § 48b Absatz 1.
(2)[[law:sgb_2:18c#abs_2_1|1]] Bei der Beobachtung und Beratung zentraler Fragen der Umsetzung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie Fragen des
Kennzahlenvergleichs nach § 48a Absatz 2 und Fragen der zu erhebenden
Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2 ist der Ausschuss besetzt mit
Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung, der Länder, der
kommunalen Spitzenverbände und der Bundesagentur. [[law:sgb_2:18c#abs_2_2|2]]Der Ausschuss kann
sich von den Trägern berichten lassen.
(3)[[law:sgb_2:18c#abs_3_1|1]] Bei der Beratung von Fragen der Aufsicht nach den §§ 47 und 48 ist
der Ausschuss besetzt mit Vertreterinnen und Vertretern der
Bundesregierung und der Aufsichtsbehörden der Länder. [[law:sgb_2:18c#abs_3_2|2]]Bund und Länder
können dazu einvernehmlich Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen
Spitzenverbände und der Bundesagentur einladen, sofern dies
sachdienlich ist.