[[{}law:sgb_2:18d|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:19|→]]
=== § 18e Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt ===
(1)[[law:sgb_2:18e#abs_1_1|1]] Die Trägerversammlungen bei den gemeinsamen Einrichtungen
bestellen Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt aus dem
Kreis der Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
denen in den gemeinsamen Einrichtungen Tätigkeiten zugewiesen worden
sind. [[law:sgb_2:18e#abs_1_2|2]]Sie sind unmittelbar der jeweiligen Geschäftsführerin oder dem
jeweiligen Geschäftsführer zugeordnet.
(2)[[law:sgb_2:18e#abs_2_1|1]] Die Beauftragten unterstützen und beraten die gemeinsamen
Einrichtungen in Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern in
der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Frauenförderung sowie der
Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei beiden Geschlechtern. [[law:sgb_2:18e#abs_2_2|2]]Hierzu
zählen insbesondere Fragen der Beratung, der Eingliederung in Arbeit
und Ausbildung sowie des beruflichen Wiedereinstiegs von Frauen und
Männern nach einer Familienphase.
(3)[[law:sgb_2:18e#abs_3_1|1]] Die Beauftragten sind bei der Erarbeitung des örtlichen
Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramms der Grundsicherung für
Arbeitsuchende sowie bei der geschlechter- und familiengerechten
fachlichen Aufgabenerledigung der gemeinsamen Einrichtung zu
beteiligen. [[law:sgb_2:18e#abs_3_2|2]]Sie haben ein Informations-, Beratungs- und
Vorschlagsrecht in Fragen, die Auswirkungen auf die Chancengleichheit
von Frauen und Männern haben.
(4)[[law:sgb_2:18e#abs_4_1|1]] Die Beauftragten unterstützen und beraten erwerbsfähige
Leistungsberechtigte und die mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen, Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer- und
Arbeitgeberorganisationen in übergeordneten Fragen der Gleichstellung
von Frauen und Männern in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der
Frauenförderung sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei
beiden Geschlechtern. [[law:sgb_2:18e#abs_4_2|2]]Zur Sicherung der gleichberechtigten Teilhabe
von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt arbeiten die Beauftragten mit
den in Fragen der Gleichstellung im Erwerbsleben tätigen Stellen im
Zuständigkeitsbereich der gemeinsamen Einrichtung zusammen.
(5)[[law:sgb_2:18e#abs_5_1|1]] Die gemeinsamen Einrichtungen werden in den Sitzungen kommunaler
Gremien zu Themen, die den Aufgabenbereich der Beauftragten betreffen,
von den Beauftragten vertreten.
(6)[[law:sgb_2:18e#abs_6_1|1]] Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die zugelassenen
kommunalen Träger.